AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Gebhardt Bauzentrum GmbH, Nordring 4, 97828 Marktheidenfeld, AG Würzburg HRB 16912

1. Allgemeines
1.1. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten nur die nachfolgenden Geschäftsbedingungen, auch bei laufender Geschäftsbeziehung. Abweichende AGB des Vertragspartners gelten nur dann, wenn sie von uns als Zusatz akzeptiert und schriftlich bestätigt sind, dies gilt auch für AGB’s unserer Lieferanten. Abänderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Die Ausführung von Lieferungen oder die Annahme oder Bezahlung von Bestellungen bedeuten keine Zustimmung zu den Einkaufs- oder Lieferbedingungen des Vertragspartners. Von gesetzlichen Vorschriften abweichende Lieferbedingungen unserer Lieferanten gelten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Vertragspartner.
1.2. Gerichtsstandsvereinbarung, anwendbares Recht. Bei Vertragsbeziehungen mit Kaufleuten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz unserer jeweiligen Niederlassung befindet. Wir sind außerdem berechtigt, Ansprüche auch am Gerichtsstand des Vertragspartners geltend zu machen. Der Kauf/Werkvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne Bezugnahme auf ein anderes Recht. Die Anwendung der United Nations Convention on Contracts for the international Sale of Goods (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) vom 11. April 1980 wird ausgeschlossen.
1.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Beweislastumkehr bei Salvatorischen Erhaltensklauseln, die den Vertragspartnern bekannt ist, ist es der ausdrückliche Wille der Vertragspartner, die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB abzubedingen. Die Vertragspartner werden eine Vereinbarung treffen, die eine unwirksame Bedingung ersetzt oder eine Lücke ergänzt und damit eine wirtschaftlich gleichwertige Regelung herbeiführen.

2. Angebote, Preise
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Mengen- und Gewichtsabgaben können geringfügig abweichen. Es gelten die schriftlich vereinbarten oder unsere Listenpreise oder die branchenüblichen Tagespreise. Die Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2.2. Ein Vertrag kommt entweder mündlich (auch fernmündlich), schriftlich oder durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Wenn solches nicht erfolgt, beispielsweise bei Bestellung per Telefax, durch Übergabe des Lieferscheines oder auch der Rechnung.
2.3. Proben und Muster gelten nur als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.
2.4. Verpackungskosten wie Paletten gehen ebenso wie die Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials zu Lasten des Käufers. Der Käufer trägt die Palettenabnutzungsgebühr, das ist die Differenz zwischen der bei Lieferung berechneten und der bei Rücknahme erstatteten Gebühr, welche auch vom Zulieferer des Verwenders berechnet wird.
2.5. Frachtkosten sind nicht in den Preisen enthalten, sondern werden dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt.
2.6. Preise gelten nur dann als Festpreise, wenn dies schriftlich vereinbart oder in einer schriftlichen Auftragsbestätigung zugesagt wird.
2.7. Wir sind berechtigt, einen Preisaufschlag zu berechnen, wenn der Kunde eine auf Abruf mit uns vereinbarte Lieferung erst vier Monate nach Vertragsabschluss ganz oder zum Teil abruft, bei Sukzessivlieferungen jederzeit. Ist der Vertragspartner Kaufmann, so können auch innerhalb von vier Monaten Preiserhöhungen vorgenommen werden, wenn diese sich an der Erhöhung des Marktpreises orientieren. Bei Verträgen mit Verbrauchern steht diesen das Recht zu, nach Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht bei Sonderanfertigungen oder individuell bereitgestellten Lieferungen.

3. Lieferung
3.1. Eine in Tagen angegebene Lieferzeit bezieht sich auf volle Arbeitstage und beginnt mit dem Tage der einwandfrei geklärten und bestätigten Bestellung. Bei Mitwirkungspflichten des Vertragspartners beginnt der Lieferzeitraum erst, nachdem der Vertragspartner alles ihm obliegende getan hat, um die Lieferung ausführen zu können. Dies setzt insbesondere Zusendung von Werkszeichnungen, Ausführungszeichnungen, Aufmaßen und ähnlichem voraus.
3.2. Bei fest zugesagten Lieferterminen erfolgt die Lieferung rechtzeitig. Bestimmte Tageszeiten können nicht zugesagt werden. Bei Fristüberschreitungen können uns keine Kosten für Wartezeit oder sonstige Auslagen in Rechnung gestellt werden. Von der Einhaltung von Lieferfristen werden wir frei, wenn außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, extreme Witterung, Fahrzeugausfall, Arbeitskämpfe, Produktionsstörungen bei unseren Lieferwerken usw. eintreten. Für die Dauer dieser Einwirkungen sind wir von der Lieferpflicht befreit. Unsere Vertragserfüllung steht auch unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Dem Vertragspartner bleibt es frei, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine angemessene Nachfrist zur Lieferung in schriftlicher Form gesetzt wurde.
3.3. Wenn nichts anderes vereinbart ist, schulden wir Lieferung „frei Baustelle/nicht abgeladen“ bzw. „frei Lager/nicht abgeladen“, außer bei Schüttgütern. Die Lieferung setzt eine mit einem schweren Lastzug von mindestens 25 Tonnen Nutzlast befahrbare Anfahrstraße voraus. Der Vertragspartner hat bei der Bestellung darauf hinzuweisen, wenn eine Anfahrt in unwegsames Gelände erfolgen soll. Sämtliche dem Lieferanten entstehende Kosten durch Verletzung dieser Hinweispflicht trägt der Vertragspartner. Das gleiche gilt, wenn zwar eine Anfahrt auf befestigter Straße möglich ist, das Abladen jedoch wegen eines unwegsamen Geländes nicht oder nicht vollständig möglich ist. Abladen bedeutet Abstellen der Ware an der Grundstücksgrenze durch unsere Bediensteten, sofern nicht eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit auf das Grundstück besteht. Bei Kranentladungen erfolgt das Abstellen im Wirkungsbereich des Kranes. Das Abladen wird gesondert berechnet. Verzögert sich das Abladen aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat länger als 30 Minuten oder wenn der Vertragspartner die Güter selbst abladen will, ist die Wartezeit des LKW zu vergüten. Kann aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat die Lieferung zu dem von uns vorgesehenen und dem Kunden zuvor mitgeteilten Termin nicht erfolgen, sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen.
3.4. Der Vertragspartner hat eingehende Lieferungen sofort, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau, auf Vollständigkeit, offensichtliche Transportschäden und Mängel oder Falschlieferungen zu untersuchen. Transportschäden sind sofort gegenüber dem Fahrer anzuzeigen. Durch Unterschrift auf dem Lieferschein bestätigt der Empfänger, dass keine offensichtlichen Transportschäden vorhanden sind. Eine nachträgliche Geltendmachung solcher Schäden ist ausgeschlossen. Etwaige Beanstandungen hat der Vertragspartner unverzüglich, spätestens aber binnen einer Frist von 14 Tagen zu rügen, wobei es genügt, wenn die Rüge innerhalb der Frist abgesendet wurde. Bei Nichteinhaltung der Frist gilt die Lieferung als angenommen
3.5. Für Kaufleute gilt Ziff. 3.4. auch hinsichtlich nicht offensichtlicher Mängel, sofern diese durch eine zumutbare Untersuchung feststellbar sind. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
3.5.1. Werden mangelhaft gelieferte Materialien verarbeitet oder eingebaut, ohne dass dem Lieferer die Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben wird, obwohl Mängel in zumutbarer Weise erkennbar sind, so gehen Ansprüche des Käufers, insbesondere nach § 439 Abs. 3 BGB, verloren. Für Kaufleute und Nichtverbraucher gilt dies auch, wenn Mängel durch eine zumutbare Untersuchung feststellbar sind.
3.6. Für handelsüblichen Bruch oder Schwund, insbesondere bei Schüttgütern, wird nicht gehaftet.
3.7. Bei Rücklieferungen werden 20% Rücknahmegebühr berechnet, zuzüglich Verpackungs- und Rückholkosten. Sonderanfertigungen oder speziell für den Kunden beschaffte Ware können nicht zurückgenommen werden.
3.8. Erbringt der Verwender der AGB eine Werkleistung, so gilt das Werk als abgenommen, wenn der Vertragspartner nicht binnen einer Frist von 14 Werktagen erklärt, dass er das Werk nicht abnehme. Der Verwender verpflichtet sich, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. Dies erfolgt durch Übergabe einer entsprechenden Belehrung bei Beendigung der Arbeiten. Der Vertragspartner bestätigt den Erhalt der Belehrung durch seine Unterschrift.

4. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder verpfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbeitung unserer Waren tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunternehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Werts dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forderungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Einziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsichtlich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösung.

5. Zahlungsbedingungen
Rechnungen werden der Ware nicht beigefügt, sondern an die Anschrift des Vertragspartners gesandt. Die Rechnungen enthalten das zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Datum als Zahlungsziel. Bei Verzug der Zahlung werden Zinsen in Höhe von 9 % (Verbraucher 5 %) über dem jeweiligen Basiszins der EZB jährlich berechnet, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Vereinbarte Skonti beziehen sich nur auf den reinen, nach gesonderter Berechnung skontierfähigen Warenwert und nicht auf Frachtkosten, Kran- und Entladekosten sowie sonstige entgeltliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit Lieferung und Entladen, ebenso nicht auf Fachmarktartikel, Betonstahl und Bearbeitungszuschläge. Die Rechnungen sind vom Vertragspartner sofort zu prüfen. Werden gegen die Rechnungen nicht Einwände binnen einer Frist von drei Wochen erhoben, so sind spätere Einwendungen ausgeschlossen.
5.1. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, außer es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Das Gleiche gilt unter Kaufleuten für das Zurückbehaltungsrecht.

6. Gewährleistung
6.1. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB. Der Lieferer ist zunächst berechtigt, nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu wählen. Im Falle einer mangelhaften Lieferung sind die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist die Nacherfüllung unmöglich, wird sie verweigert oder ist sie dem Vertragspartner unzumutbar, so hat der Vertragspartner die weitergehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte wie Minderung und Rücktritt vom Kaufvertrag. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung außer in den anderen Fällen liegt dann vor, wenn der zweite Nacherfüllungsversuch des Lieferers fehlgeschlagen ist. Verschuldensunabhängig haften wir in jedem Fall nur für mangelfreie Nachlieferung. Wir haften in diesem Fall nicht für Aus- und Einbaukosten oder sonstige Kosten, ausgenommen beim Verbrauchsgüterkauf.
6.2. Zur Mängelbeseitigung ist dem Lieferer angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Werden zu kurze Fristen für die Mängelbeseitigung gesetzt, wird der Lieferer von der Gewährleistung frei.
6.3. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht fachgerechtem Einbau oder nicht fachgerechter Verarbeitung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel sowie aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Vertragspartner oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese oder die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung.

7. Sonstige Haftung
Die Haftung des Unternehmers für die Verletzung von Rechtsgütern, die nicht das Leben, den Körper oder die Gesundheit des Vertragspartners oder seiner Mitarbeiter betreffen, ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers oder bei Streckengeschäften von denjenigen Personen, die die Lieferung ausführen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) bleibt davon unberührt. 8. Datenschutz. Personenbezogene Daten unserer Kunden werden nur entsprechend den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung verarbeitet und genutzt. Eine Übermittlung persönlicher Daten an Dritte zu anderen als den im Folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt. Wir geben persönliche Daten nur an Dritte weiter, wenn nach Art. 6 Abs. 1 S. 1. a. DSGVO eine ausdrückliche Einwilligung dazu erteilt ist, für den Fall, dass für die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. 1. c. DSGVO eine gesetzliche Verpflichtung besteht, sowie dies gesetzlich zulässig und nach Art. 6 Abs.1 S.1 b. DSGVO für die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses erforderlich ist und nach Art. 6 Abs. 1. f. DSGVO, wenn die Verarbeitung zur Wahrung eines berechtigten Interesses unseres Unternehmens oder eines Dritten erforderlich ist und die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen das erstgenannte Interesse nicht überwiegen. Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss, zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EUDatenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: www.boniversum.de/EU-DSGVO. Weitere Informationen hierzu, insbesondere über die Rechte der Betroffenen (Auskunft), unter https://www.gebhardt-bauzentrum.de/datenschutz/

Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Vertrieb von Photovoltaikanlagen (EAGB-Photovoltaik)

1.     Ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Gebhardt Bauzentrum GmbH & Co KG in der jeweils gültigen Fassung gelten die nachfolgenden Bedingungen zum Vertrieb von Photovoltaikanlagen

2.

2.1. Die Beratung beim Verkauf von Photovoltaikanlagen erfolgt auf der Basis der aktuellen Gesetzeslage. Die Rentabilitätsberechnungen basieren auf diesem Rechtsstand. Wirtschaftlichkeitsberechnungen und darin enthaltene Ertragsprognosen stellen lediglich Berechnungsbeispiele dar und sind nicht verbindlich. Die Gesetzeslage kann sich ändern, was Auswirkung auf die Einspeisevergütung sowie die Rentabilität haben kann. Hierfür können wir keine Gewähr übernehmen.

2.2.  In technischer Hinsicht wird die durchschnittliche Sonneneinstrahlung für die jeweilige Region, sowie die bestmögliche Ausrichtung und Montage zu Grunde gelegt. Wir können für diese Werte keine Garantie, insbesondere bei Klimaveränderungen, übernehmen. Die beispielhaften Rentabilitätsberechnungen basieren auf den vorstehend dargestellten Faktoren. Eine Veränderung der Parameter kann die Rentabilität beeinflussen.

Wir haften insbesondere nicht für fehlerhafte Selbstmontage.

 

3.     Die Haftung ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt, dies gilt auch für Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Unternehmers. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

4.     Wir übernehmen zwei Jahre Gewährleistung. Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Eigenschaften als vereinbart, die aus der technischen Produktbeschreibung hervorgehen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung enthalten keine verbindliche Beschreibung der vereinbarten Beschaffenheit der Ware. Wir übernehmen die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gilt zusätzlich Ziff. 6 unserer AGB. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Es gelten die Klauseln in Ziffer 6. unserer AGB, auch wenn wir die Montage der Anlage mitübernehmen. Die Gewährleistung erlischt bei Demontage der Anlage und Montage an einem neuen Ort. Die Gewährleistung greift nicht bei Überspannungen, Blitzschlag, Überschwemmung, Brand, Vandalismus, Sabotage, unbeabsichtigter Bruch, Verfärbung durch Schimmel oder sonstige Ereignisse höherer Gewalt, die nicht in unserem Einflussbereich liegen.

Herstellergarantie. Wir haften nicht über die  gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtungen hinaus. Übernimmt der Hersteller eine weitergehende Garantie, so haftet allein der Hersteller als Garantiegeber. Ansprüche sind direkt an diesen zu richten. Garantieübernahmeerklärungen in den Herstellerprospekten verpflichten uns nicht. 

 

5.     Bei Ausfall des Herstellers während unserer gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtung sind wir nur verpflichtet, im Falle der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung eine gleichwertige Sache zu liefern. Der Anspruch des Kunden auf Lieferung eines identischen Ersatzes ist ausgeschlossen.

 

6.     Wir haften nicht für die Gewährung von öffentlichen Förderungen. Der Kunde ist eigenverantwortlich verpflichtet, sich vor Kauf über die öffentlichen Förderprogramme zu unterrichten.. Wir übernehmen keine Gewähr für die baurechtliche Zulassung des Vorhabens des Kunden noch prüfen wir die Voraussetzungen für eine Genehmigung. Hierzu muss sich der Kunde selbst bei den Verwaltungsbehörden erkundigen

 

7.     Die Unwirksamkeit einzelner vorstehender Klauseln berührt nicht die Wirksamkeit der Übrigen.

 

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